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TEIL 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins und der Schule
§ 2 Zweck und Ziel
TEIL 2 - Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Ausschluss
TEIL 3 - Mitgliederversammlung
§ 6 Termine der Mitgliederversammlung
§ 7 Einberufung
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Abstimmungen
§ 11 Niederschrift
TEIL 4 - Schulvereinsvorstand
§ 12 Mitglieder
§ 13 Amtszeit und Nachfolge
§ 14 Sitzungsteilnehmer
§ 15 Ämter und Geschäftsordnung
§ 16 Beschlüsse und Beschlussfassung
§ 17 Einberufung von Sitzungen
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
§ 19 Zeichnung von Schriftstücken
TEIL 5 - Sonstige Bestimmungen
§ 20 Rechte und Pflichten des Schulleiters
§ 21 Mitwirkung von Lehrern, Eltern und Schülern
§ 22 Rechnungsprüfung
§ 23 Besondere Bindungen des Schulvereins und der Schule
§ 24 Änderung der Satzung
§ 25 Auflösung des Schulvereins
§ 26 Übergangsbestimmungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins und der Schule
Sein Sitz ist: 00165 Rom, Via Aurelia Antica 397-403, Italien.
Zweck und Ziel
Abs. 1 - Zweck des Vereins ist die Fortführung und Unterhaltung der Deutschen Schule Rom als Begegnungsschule einschließlich KindergartenlVorschule, insbesondere für Schüler deutscher und italienischer Sprache.
Abs. 2 - Die Deutsche Schule Rom ist eine christliche Schule. Sie ist begründet auf der Gleichberechtigung der beiden christlichen Bekenntnisse und beruht auf der gleichen Achtung gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen. Evangelischer und katholischer Religionsunterricht sind für die Schüler dieser Bekenntnisse ordentliches Lehrfach.
Abs. 3 - Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu vermitteln, die auf deutsche Bildungsziele unter Verwendung deutscher Lehrpläne und in der Regel auf deutsche Abschlüsse ausgerichtet ist. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind in Anwendung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung der Prüfungen an den deutschen Schulen in Italien laut Gesetz Nr. 181 vom 19.5.1975 (G.U. 11.6.1975, nr. 151) geregelt.
Abs. 4 - Als Stätte deutsch-italienischer Begegnung stellt sich die Schule die Aufgabe, den Schülern die deutsche und italienische Kultur und Sprache zu vermitteln, das gegenseitige Verständnis zu fördern und durch außerschulische Aktivitäten den menschlichen und kulturellen Austausch mit dem italienischen Umfeld zu pflegen, auch unter Anwendung des jeweils gültigen Kulturabkommens zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland.
Abs. 5 - Im Rahmen dieser Zielsetzung steht die Schule auch Schülern nichtdeutscher, nichtitalienischer und nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit offen, sofern sie dem Unterricht folgen können und soweit die Kapazität der Schule dies zulässt.
Abs. 6 - Aufbau und Lehrverfassung der Schule orientieren sich an dieser Zielsetzung und werden im einzelnen im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt unter Mitwirkung des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragten festgelegt.
§ 3
Mitglieder
Abs. 1 - Der Vater oder die Mutter des Schulkindes hat das Recht, Mitglied des Vereins zu sein. Statt eines Elternteils können auch andere Personen, zu denen das Schulkind in einem Pflege- und Schutzverhältnis steht, zur Mitgliedschaft zugelassen werden. Das Formblatt für den Aufnahmeantrag sowie ein Exemplar der Satzung ist allen Eltern, die ihre Kinder in die Schule einschreiben, durch das Sekretariat auszuhändigen.
Abs. 2 - Der Bewerber muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit erklärt der Bewerber, welche Staatsangehörigkeit für die Belange des Ver- eins gelten soll. Der Vorstand überprüft in der folgenden Sitzung den Aufnahmeantrag und anerkennt mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft.
Abs. 3 - Juristische Personen können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss fördernde Mitglieder werden. Sie haben nur aktives Wahlrecht und können einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
Abs. 4 - Der Vater oder die Mutter ehemaliger Schüler sowie die ehemaligen Schüler können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss fördernde Mitglieder werden.
Abs. 5 - Persönlichkeiten, die sich um die Deutsche Schule, die deutsche Sprache oder die kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
Abs. 6 - Mitglieder nach 1, 3 und 4 entrichten einen vom Vorstand jährlich festgesetzten, von der Mitgliederversammlung gutzuheißenden Mitgliedsbeitrag. Das Beitragsaufkommen wird auch als Solidaritätsbeitrag für Schulgeldermäßigungen, Stipendien usw. verwendet.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Abs. 1 - Die Mitgliedschaft erlischt entweder, wenn das Kind aus der Schule ausscheidet, oder durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes.
Abs. 2 - Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ausschluss
Abs. 1 - Mitglieder können durch Beschluss des Schulvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Er wird dem betroffenen unter Angabe des Grundes mitgeteilt.
Abs. 2 - Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung binnen 15 Tagen nach Erhalt des Beschlusses zu. Diese entscheidet endgültig.
Abs. 3 - Bei Nichtzahlung des Schulgeldes oder des Mitgliedsbeitrages und nach Zahlungsaufforderung entscheidet der Vorstand über einen eventuellen Ausschluss endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
§ 6
Termine der Mitgliederversammlung
Abs. 1 - Die Jahres-Mitgliederversammlung muss bis Ende Februar des jeweiligen Schuljahres stattfinden.
Abs. 2 - Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt, oder in jenen Fällen, die in § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und in § 22 Abs. 3 und 4 vorgesehen sind. Während der Schulferien finden keine Mitgliederversammlungen statt.
Einberufung
Abs. 1 - Die Mitgliederversammlungen werden brieflich durch den Vorsitzenden einberufen und auch von ihm geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt die Leitung sein Stellvertreter. Ist auch er verhindert, so wird die Versammlung vom Schatzmeister geleitet.
Abs. 2 - Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Die Einladung muss Ort und Zeitangabe sowie die Tagesordnung enthalten und über den Zeitpunkt der eventuellen zweiten Einberufung informieren.
Abs. 3 - Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen, und zwar wenigstens 10 Tage vor der Versammlung. Die Anträge müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein. Nachträglich kann ein Gegenstand nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Abs. 4 - Auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer oder von 1/10 der Mitglieder hat der Vorsitzende des Vorstands die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag dürfen nicht weniger als 3 Wochen und nicht mehr als 6 Wochen liegen. Kommt der Vorstand innerhalb von 14 Tagen seiner satzungsgemäßen Pflicht, die Mitgliederversammlung einzuberufen, nicht nach, können die Rechnungsprüfer oder 1/10 der Mitglieder diese selbst einberufen.
Beschlussfähigkeit
Abs. 1 - Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/8 der Mitglieder bei den Abstimmungen anwesend ist. Eine Delegation des Stimmrechts ist nicht möglich - außer in den von § 12 Abs. 5 vorgesehenen Fällen.
Abs. 2 - Die zweite Versammlung muss spätestens nach 14 Tagen stattfinden. Sie kann bereits am Tage der ersten Versammlung, jedoch mindestens 1/2 Stunde später stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Einberufung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Abs. 1 - Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
Abs. 2 - Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Vorstandes.
Abs. 3 - Entgegennahme des Berichts des Schulleiters.
Abs. 4 - Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer über die Rechnungslegung des Vorstandes. Das Haushaltsjahr läuft jeweils vom 1.10. bis zum 30.9. des folgenden Jahres.
Der Kassenabschluss und der Bericht der Rechnungsprüfer liegen ab dem Tag der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Schulverwaltung zur Einsichtnahme für alle Mitglieder aus.
Abs. 5 - Information durch den Vorstand über den Stand des provisorischen Haushalts des laufenden Schuljahres und Planungen des kommenden Haushaltsjahres.
Abs. 6 - Entlastung des Vorstandes.
Abs. 7 - Billigung des Beschlusses des Vorstandes nach § 3 Abs. 5.
Abs. 8 - Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluss.
Abs. 9 - Wahl der zu ersetzenden Vorstandsmitglieder.
Abs. 10 - Wahl der Rechnungsprüfer.
Abstimmungen
Abs. 1 - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abs. 2 - Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch geheime Abstimmung. Die Wahl von Rechnungsprüfern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann durch Akklamation erfolgen.
Die Entscheidung über eine Anrufung gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt durch geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit ist die Anrufung abgelehnt.
Abs. 3 - Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind im vollen Wortlaut den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Niederschrift
Abs. 1 - Über die Verhandlung wird eine Ergebnis-Niederschrift in deutscher Sprache angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird und die zur Einsichtnahme im Schulsekretariat aufliegt. Darüber hinaus wird eine Übersetzung ins Italienische angefertigt.
Abs. 2 - Der Vorsitzende des Vorstandes veranlasst die Versendung der Niederschrift sowie der Übersetzung an alle Mitglieder, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland und den Schulleiter binnen 8 Wochen. Abänderungsanträge zur Niederschrift sind vom Vorsitzenden aktenkundig und zum Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung zu machen.
§ 12
Mitglieder
Abs. 1 - Der Schulvereinsvorstand besteht aus 15 Mitgliedern.
Abs. 2 - Ständige Mitglieder des Vorstandes sind:
a) der jeweilige Pfarramtsinhaber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Rom,
b) der jeweilige Rektor der katholischen deutschen Nationalkirche S. Maria dell' Anima in Rom.
Abs. 3 - Die übrigen 13 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Von ihnen müssen 8 die deutsche, 3 die italienische und 2 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Mindestens 8 dieser 13 Mitglieder sind Erziehungsberechtigte im Sinne von § 3 Abs. 1.
Abs. 4 - Wählbar sind nur Mitglieder des Schulvereins. Lehrer und Angestellte der Schule sowie deren Ehegatten sind nicht wählbar.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied von Vorstand und Elternbeirat sein.
Abs. 5 - Wählen können alle Mitglieder des Schulvereins. Sie üben ihr Wahlrecht direkt aus. Erziehungsberechtigte (s. § 3 Abs. 1) und Eltern ehemaliger Schüler (s. § 3 Abs. 4) können ihr eigenes Wahlrecht durch ihren Ehegatten ausüben lassen.
Bei Wahl, Widerruf und Entlastung des Vorstandes haben Lehrer und Angestellte der Schule kein Stimmrecht, es darf ihnen auch nicht übertragen werden.
Abs. 6 - Die Anzahl an Stimmen, die jedem Wähler zusteht, richtet sich nach den zu vergebenden Sitzen.
Abs. 7 - Die Wahl ist geheim. Gewählt wird mit Stimmzetteln. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerbern sie gelten sollen. Ungültig sind Stimmzettel, auf denen entweder mehr Stimmen abgegeben sind als dem Wähler insgesamt zustehen, oder solche, die mehr als die vorschriftgemäße Anzahl Stimmen aus den gern. Abs. 3 wählbaren Mitgliederkreisen enthalten.
Abs. 8 - Wahlvorschläge, unterzeichnet von 5 Vereinsmitgliedern, können dem Vorstand noch in der Mitgliederversammlung und spätestens bis zum Beginn des Wahlvorgangs eingereicht werden.
Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Bewerbers beizufügen, in welcher sich dieser zur Annahme des Amts im Falle seiner Wahl
bereiterklärt.
Abs. 9 - Vor Beginn des Wahlvorgangs wählt die Versammlung mit relativer Mehrheit und durch Handaufheben die aus einem Vorsitzenden und zwei Wahlhelfern bestehende Wahlkommission, die aus den anwesenden Mitgliedern der Versammlung ausgewählt wird. Die Wahlkommission gewährleistet die korrekte Abwicklung der Wahlhandlung.
Abs. 10 - Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt die Wahlkommission ohne Verzug das Wahlergebnis. Sie stellt fest:
a) die Zahl der Wahlberechtigten,
b) die Zahl der Wähler,
c) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
d) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
e) die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.
Abs. 11 - Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das Wahlergebnis vom Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt gegeben. Bei Stimmengleichheit wird unverzüglich eine Stichwahl vorgenommen. Sollte sich auch dabei eine Stimmengleichheit ergeben, wird der Ältere der Bewerber als gewählt bekannt gegeben. Falls die notwendige Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht erreicht worden ist, wird ein weiterer Wahlgang für die noch offenen Sitze durchgeführt.
Amtszeit und Nachfolge
Abs. 1 - Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Abs. 2 - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Die so Zugewählten treten bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder zurück.
Abs. 3 - Jedes Jahr scheiden bei der ordentlichen Mitgliederversammlung drei der gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus. Wenn nicht aus anderen Gründen Stellen frei geworden sind, scheiden diejenigen drei gewählten Vorstandsmitglieder aus, die die längste Amtszeit im Vorstand aufzuweisen haben. Bei gleicher
Amtszeitdauer scheiden die an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglieder aus. Von diesem Turnus ist der Schatzmeister ausgeschlossen.
Abs. 4 - Die Bestellung zum Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Der Antrag ist dem Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Er muss begründet und von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unterschrieben werden. Der Vorstand überprüft den Antrag in der nächstfolgenden Sitzung und beruft die Mitgliederversammlung ein. § 7 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Sitzungsteilnehmer
Abs. 1 - An allen Sitzungen des Vorstandes nimmt mit beratender Stimme der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragter teil.
Abs. 2 - An allen Sitzungen des Vorstandes nehmen ferner mit beratender Stimme teil: der Schulleiter und der Verwaltungsleiter mit Ausnahme von Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen.
Abs. 3 - An den Sitzungen des Vorstandes nehmen ferner mit beratender Stimme teil: ein Vertreter des Elternbeirats und ein Vertreter des Lehrerbeirats. Diese können durch Vorstandsbeschluss bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn die Natur der Sache oder der zu treffenden Entscheidung es erfordert.
Abs. 4 - Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Teilnehmer zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Ämter und Geschäftsordnung
Abs. 1 - Der Vorstand verteilt die Geschäfte nach eigenem freiem Ermessen unter seinen Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und deren Stellvertreter.
Der Vorsitzende muss deutscher Staatsangehörigkeit sein.
Abs. 2 - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlüsse und Beschlussfassung
Abs. 1 - Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abs. 2 - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 seiner Mitglieder anwesend sind.
Abs. 3 - Wird der Vorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so führt der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland bis zur Behebung der Beschlussunfähigkeit die gesamten Geschäfte des Vorstandes oder benennt einen Geschäftsführer.
Einberufung von Sitzungen
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung ein. Wenn 2 Vorstandsmitglieder, der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, dessen Beauftragter oder der Schulleiter den Antrag stellen, beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche eine Sitzung ein.
Aufgaben des Vorstandes
Abs. 1 - Der Vorstand ordnet sämtliche Angelegenheiten des Ver- eins, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Abs. 2 - Insbesondere nimmt der Schulvereinsvorstand folgende Aufgaben wahr:
a) Auswahl, Verpflichtung, Vertragsverlängerung und Entlassung des Schulleiters, der deutscher Staatsbürger sein muss.
b) Auswahl, Verpflichtung, Vertragsverlängerung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule, unter Mitwirkung des Schulleiters, entsprechend der in seiner Dienstordnung festgelegten Regelung.
c) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schulver- eins, Abgabe und Annahme von Rechtserklärungen für den Schulverein, Vornahme von Rechtshandlungen jeder Art, soweit es sich nicht um bewegliches und unbewegliches Ver- mögen handelt, das mit Mitteln der Bundesrepublik Deutsch- land geschaffen wurde.
Entscheidung über Anträge auf Schulgeldermäßigung.
Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
Inkraftsetzen der vom Schulleiter eingebrachten Ordnungen der Schule.
Abs. 3 - Angelegenheiten, die sich auf Art und Umfang der deutschen Förderung auswirken können, behandelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragten.
Abs. 4 - Organisatorische Angelegenheiten der Schule regelt der Schulvereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Schulleiter, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten im pädagogischen und administrativen Bereich durch die Dienstordnung festgelegt sind.
Zeichnung von Schriftstücken
Abs. 1 - Die rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch Unterschrift des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Ist einer von ihnen verhindert, so unterzeichnet ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Abs. 2 - Soweit Schriftstücke den dienstlichen Bereich des Schulleiters berühren, wird ihm Einblick gegeben.
§ 20
Rechte und Pflichten des Schulleiters
Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei personellen Entscheidungen des Vorstandes, sind durch den Dienstvertrag, die Dienstordnung, die Schulordnung und die Konferenzordnung festgelegt.
Mitwirkung von Lehrern, Eltern und Schülern
Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Eltern und Schülern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben, entsprechend den für die Schule geltenden Ordnungen, eingeräumt wird.
Rechnungsprüfung
Abs. 1 - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die die gesamte Vermögensverwaltung, insbesondere das Kassenwesen sowie die Einhaltung des Haushaltsplans zu überwachen, den Jahresabschluss nach Fertigstellung zu prüfen und der jeweils folgen- den Mitgliederversammlung zu unterbreiten haben.
Abs. 2 - Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das folgende Haushaltsjahr. Wiederwahl ist möglich.
Abs. 3 - Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit al,lS, so kann der übrigbleibende einen Ersatzmann wählen, unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand.
Scheiden beide Rechnungsprüfer aus, so hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen zur Wahl neuer Rechnungsprüfer.
Abs. 4 - Die Rechnungsprüfer sind jederzeit befugt, Einblick in die Vermögensverzeichnisse, die Kasse, die Kassenbücher und die Belege zu nehmen. Die Rechnungsprüfer sind ferner berechtigt, wenn sie es im Interesse des Vereins für geboten halten, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen.
Besondere Bindungen des Schulvereins und der Schule
Abs. 1 - Durch diese Satzung werden die Aufgaben und die inne- ren Zuständigkeiten des Vereins geregelt.
Abs. 2 - Daneben bestehen besonders geregelte Bindungen des Schulvereins und der Schule:
a) gegenüber dem Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen.
b) gegenüber der Kultusminister-Konferenz der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Lehrpläne, die deutschen Prüfungen, die Anerkennung der Schule im Sinne von innerdeutschen Berechtigungen und die Arbeitsbedingungen der ver- mittelten Lehrer.
c) gegenüber den italienischen Schulbehörden
d) gegenüber der österreichischen Schulbehörde.
Änderung der Satzung
Abs. 1 - Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung des Schulvereins gemäß § 10 Abs. 3 beschlossen werden.
Abs. 2 - Jede Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amts unter Mitwirkung des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland oder dessen Beauftragten.
Auflösung des Schulvereins
Abs. 1 - Eine Auflösung des Schulvereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erfolgen.
Abs. 2 - Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch eine oder mehrere durch den Vorstand angewiesene Person/ Personen.
Abs. 3 - Das vorhandene Vermögen ist dann der Bundesrepublik Deutschland mit der Bestimmung zu überlassen, dass es während eines Zeitraumes von 10 Jahren für die Neugründung einer deutschen Schule am gleichen Ort bereitgehalten werden soll. Nach Ablauf dieser Frist soll das Vereinsvermögen nach Befinden des Auswärtigen Amts für die Zwecke anderer deutscher Auslandsschulen, in erster Linie in Italien, verwendet werden.
Übergangsbestimmungen
Abs. 1 - Diese Satzung tritt in Kraft 2 Wochen nach Bekanntgabe der Genehmigung des Auswärtigen Amts im Vorstand des Deutschen Schulvereins in Rom.
Abs. 2 - Nach Inkrafttreten der Satzung wird sie den gegenwärtigen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mitgeteilt. Wenn diese schriftlich binnen 30 Tagen nicht erklären, aus dem Verein austreten zu wollen, werden sie als Mitglieder des Vereins im Sinne dieser Satzung betrachtet.
Abs. 3 - Das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkt keine Veränderung in der Zusammensetzung des gegenwärtigen Vorstands.

